Tennishallen müssen schließen

TENNISVERBOT BLEIBT IN KRAFT

(31.01.2021 ) Negative Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) zum Eilantrag des BTV.

(15.01.2021) Angesichts der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie gibt es in der >>11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8. Januar in Bezug auf den Sport keine Änderung. Somit müssen Tennishallen weiterhin zumindest bis Ende Januar 2021 geschlossen bleiben.

(01.12.2020 )gestern hat die Bayerische Staatsregierung das weitere Vorgehen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bekannt gegeben. Leider sind für den Tennissport in Bayern zumindest bis Ende Dezember keine Erleichterungen vorgesehen. Wann es zu einer Öffnung der Tennishallen kommen wird, ist derzeit nicht absehbar.

Ab 13.11.2020 ist Indoor-Sport in Bayern verboten, somit müssen auch alle Tennishallen im Freistaat geschlossen bleiben! Die Staatsregierung zieht mit diesem Beschluss die Konsequenz aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat am späten Abend des 12. November eine Änderung der >>8. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verkündet. Darin heißt es, dass der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzstudios und anderen Sportstätten untersagt ist. Dieser Beschluss tritt ab heute, Freitag, dem 13. November, in Kraft. Einzig der Schulsport sowie der Profisport bleiben erlaubt.

Ausschlaggebend für diese Maßnahme war ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. Dieser hatte unter Verweis auf das Gleichheitsprinzip am Donnerstag die bisherige Schließung von Fitnessstudios aufgehoben, weil auf der anderen Seite sonstige Sportstätten für Individualsport geöffnet seien. Aus Gründen der Gleichbehandlung hat nun Bayern beschlossen, alle Indoor-Sportstätten zu schließen.

Tennis im Freien ist unter Wahrung der Vorgaben (Einzel oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes) weiterhin erlaubt. Dazu heißt es in der gestrigen Verordnung: „Abweichend von Satz 1 ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten unter Freiem Himmel erlaubt.“ Nähere Infos dazu auch auf der >>Corona-Seite im BTV-Portal.

Der Bayerische Tennis-Verband befindet sich in Abstimmung mit anderen Interessenvertretern des bayerischen und nationalen Sports über die weitere Vorgehensweise in dieser Angelegenheit.

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Veröffentlicht in BTV